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Maßnahmen der Notverwaltung können notfalls sogar von einem Erben durchgeführt werden.
Wie wird die Erbengemeinschaft beendet? Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet. Gleichwohl liegen hier die erheblichen Probleme. Grundsätzlich wäre der gesamte Nachlaß zu "versilbern" und entsprechend den Erbquoten zu verteilen. Schwierigkeiten bereiten hier testamentarische Erbteilungsregeln, lebzeitige Vorempfänge einzelner Erben (Schenkungen) und vieles mehr. "Patentlösungen" kann es nicht geben - hier muß ein sinnvolles Vorgehen auf den Einzelfall abgestimmt werden.
Rechtsanwalt Stephan Rißmann ist Co-Autor des “Praxiskommentars Erbrecht”, erschienen im zerb-Verlag und hat dort die §§ 2032-2049 BGB (Erbengemeinschaft) kommentiert. Er ist Co-Autor des Buches “Fachanwalt für Erbrecht”, dort das Kapitel “Die Erbengemeinschaft” sowie des “Formularbuches Erbrecht”, dort “Ansprüche der Erbengemeinschaft”. Außerdem ist er Herausgeber und Co-Autor des Buches “Die Erbengemeinschaft”, daß 2009 im zerb-Verlag erscheint.
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