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Wie sehen die Steuersätze derzeit aus?
Die vorherige CDU/CSU-SPD-Regierung hatte sich darauf verständigt, die Besteuerungssätze in der Steuerklasse I nicht zu senken, sondern lediglich die Tarifstufen (also die Grenze, ab der ein höherer Steuersatz gilt) nach oben hin etwas zu „glätten“. Auch dies führt aber für Beschenkte und Erben in der Steuerklasse I häufig zu einer weiteren Steuerersparnis. So sehen die derzeitgen Steuersätze aus:
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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
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Steuerklasse
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I
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II
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III
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75.000 €
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7%
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30%
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30%
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300.000 €
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11%
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30%
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30%
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600.000 €
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15%
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30%
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30%
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6.000.000 €
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19%
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30%
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30%
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13.000.000 €
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23%
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50%
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50%
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26.000.000 €
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27%
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50%
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50%
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und darüber
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30%
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50%
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50%
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Gerade hier setzt der Gesetzesentwurf der neuen Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP an: Künftig soll wieder zwischen Erwerbern der Steuerklasse II und III unterschieden werden und in der Steuerklasse II sollen günstigere Sätze angewandt werden. Geplant sind folgende Steuersätze:
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Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
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Steuerklasse
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I
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II
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III
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75.000 €
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7%
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15%
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30%
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300.000 €
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11%
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20%
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30%
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600.000 €
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15%
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25%
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30%
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6.000.000 €
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19%
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30%
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30%
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13.000.000 €
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23%
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35%
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50%
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26.000.000 €
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27%
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40%
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50%
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und darüber
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30%
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43%
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50%
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Wie sieht es mit anderen Verwandten und „sonstigen Personen“ aus?
Sie sehen in der Tabelle der Steuersätze, daß die Personen der Steuerklasse II (Schwiegerkinder und –eltern, direkt verwandte Nichten und Neffen, Geschwister, Eltern bei Schenkungen u.a.) sowie die „sonstigen Personen“ (Steuerklasse III) künftig identisch besteuert werden! Auch der Freibetrag ist für beide Steuerklassen einheitlich auf 20.000 € (vormals 10.300 € bzw. 5.200 €) erhöht worden.
Mit anderen Worten macht es keinen Unterschied mehr, ob der Beschenkte oder Erbe zur Steuerklasse II oder III zählt: Die Unterscheidung wird faktisch überflüssig.
Einzig die eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen begünstigt werden: Zwar bleibt es hier bei einer Besteuerung in der Steuerklasse III, jedoch soll künftig ein Freibetrag von 500.000 € eingeräumt werden (vormals 5.200 €).
Beispiel: Magda und Max sind beide verwitwet und leben seit 20 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Heiraten möchten sie nicht. Zusammen haben sie ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 € angespart. Wie sieht die Steuerbelastung aus, wenn Max verstirbt?
Steuerbelastung nach altem Recht 150.000 €(hälftiger Wert des Depots)- 5.200 € (Freibetrag) ergibt einen zu versteuernden Erwerb in Höhe von 144.800 €. Der Steuersatz beträgt 23%, so daß eine Erbschaftsteuer in Höhe von 33.304 € anfällt.
Steuerbelastung nach geplantem Recht 150.000 €-20.000 € ergibt einen zu versteuernden Erwerb 130.000 € bei einem Steuersatz von 30 %. Daraus folgt eine Erbschaftsteuer in Höhe 39.000 €
Ab wann gilt das neue Recht?
Das neue Recht gilt für Schenkungen stichtagsbezogen ab 1.1.2009. Ein „Wahlrecht“ zwischen alten und neuem Recht gilt für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis Inkrafttreten der neuen Regelung nur bei Erbfällen. Wie werden Immobilien künftig bewertet?
Ausgangspunkt für die notwendigen Änderungen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach u.a. die derzeitige Wertermittlung bei Immobilien verfassungswidrig ist. Künftig soll nun die Wertermittlung "in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung typisierend geregelt" werden.
Hinsichtlich der “Begünstigung” von “Familienwohnheimen” sind weiterhin einige Fragen für die praktische Anwendung offen geblieben.
Wie sieht es mit Betriebsvermögen aus?
Auch im Bereich des Betriebsvermögens sind die Änderungen gravierend - allerdings nicht nur zum Vorteil der Erben und Übernehmer. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen sich hier Änderungen zum Vorteil der Unternehmer ergeben..
Müssen Sie handeln?
Das hängt von vielen individuellen Faktoren ab, wie z.B. Verwandschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (bzw. Erbe und künftigem Erblasser) und der Art des Vermögens, das übertragen oder vererbt werden soll. Beachten Sie aber auch, daß steuerliche Überlegungen stets nur der zweite Schritt einer Nachfolgeplanung und Nachlaßgestaltung sein können: In einem ersten Schritt muß geprüft werden, ob die Übertragung wirtschaftlich sinnvoll ist: Können Sie ohne den verschenkten Gegenstand auch in Fällen der Not Ihr Leben finanzieren wie zuvor?
Lassen Sie sich von einem spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt beraten.
Vertrauen Sie keinem selbsternannten “Fachmann”, der Erbschaftsteuer mit zwei "s" schreibt...
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