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Steuerrecht - Aktuelle Information zur Erbschaftsteuerreform 2008/2010 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 mußte die vorherige Bundesregierung bis spätestens zum 31. Dezember 2008 eine geändertes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aber auch ein geändertes Bewertungsrecht vorlegen.

Es ergaben sich weitreichende Änderungen:

  • Für „enge“ Verwandte und Ehegatten wird es künftig deutlich günstiger werden,
  • wohingegen es sich für die übrigen Verwandten und vor allen Dingen für nicht verwandte Personen erheblich verschlechtern wird.

Die neue Regierungskoaltion aus CDU/CSU und FDP hat  Anfang November 2009 den Entwurf des sog. “Wachstumsbeschleunigungsgesetzes” vorgelegt mit dem neben zahlreichen weiteren Änderungen im Steuerrecht auch das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht -erneut- geändert werden soll. Die Änderungen sollen nach der derzeitigen Planung ab dem 1.1.2010 in Kraft treten.


Wie wird die Steuer grundsätzlich berechnet?

Der Erbe oder Beschenkte darf vom Erbe oder Geschenke zunächst einen „Freibetrag“ abziehen. Die Höhe des Freibetrages hängt von seiner Verwandtschaft zum Erblasser oder Schenker ab. Von dem dann verbleibenden „Rest“ wird die Steuer anhand einer Tabelle mit einem Steuersatz berechnet.


Wie ändern sich die Freibeträge für enge Verwandte und Ehegatten?

Die Freibeträge der Steuerklasse I für Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Enkel wurden angehoben:

  • bei Ehegatten von 307.000 € auf 500.000 €
  • bei Kindern und Stiefkindern von 205.000 € auf 400.000 €
  • bei Enkeln von 51.200 € auf 200.000 €

Die „anderen Personen“ der Steuerklasse I (Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Erbfall) erhalten einen Freibetrag von 100.000 € (statt vormals 51.200 €).

Sie haben also richtig gehandelt, wenn Sie nicht dem „Trend“ gefolgt sind, Ihr Haus u.ä. „zum Steuern sparen“ auf die Kinder oder Enkel zu übertragen: Es sieht alles danach aus, daß sich die Situation hier für viele verbessern und nicht verschlechtern wird.

Beispiel:
Vater Hans schenkt seinem Sohn Max ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 €.

Steuerbelastung nach altem Recht
300.000 €- 205.000 € (Freibetrag) ergibt einen zu versteuernden Erwerb in Höhe von 95.000 €. Der Steuersatz beträgt 11%, so daß eine Schenkungsteuer in Höhe von 10.450 € anfällt.

Steuerbelastung nach geplantem Recht
Nach neuem Recht (bis 2009) ist die Schenkung steuerfrei, weil der Freibetrag nun bei 400.000 €liegt.


Wie sieht es mit anderen Verwandten und „sonstigen Personen“ aus?

Sie sehen in der Tabelle der Steuersätze, daß die Personen der Steuerklasse II (Schwiegerkinder und –eltern, direkt verwandte Nichten und Neffen, Geschwister, Eltern bei Schenkungen u.a.) sowie die „sonstigen Personen“ (Steuerklasse III) künftig identisch besteuert werden! Auch der Freibetrag ist für beide Steuerklassen einheitlich auf 20.000 € (vormals 10.300 € bzw. 5.200 €) erhöht worden.

Mit anderen Worten macht es keinen Unterschied mehr, ob der Beschenkte oder Erbe zur Steuerklasse II oder III zählt: Die Unterscheidung wird faktisch überflüssig. Dies soll nunmehr ab 1.1.2010 durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetzt zumindest teilweise wieder rückgängig gemacht werden.

Einzig die eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen begünstigt werden: Zwar bleibt es hier bei einer Besteuerung in der Steuerklasse III, jedoch soll künftig ein Freibetrag von 500.000 € eingeräumt werden (vormals 5.200 €).
 

Beispiel:

Magda und Max sind beide verwitwet und leben seit 20 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Heiraten möchten sie nicht. Zusammen haben sie ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 € angespart. Wie sieht die Steuerbelastung aus, wenn Max verstirbt?

Steuerbelastung nach altem Recht
150.000 €(hälftiger Wert des Depots)- 5.200 € (Freibetrag) ergibt einen zu versteuernden Erwerb in Höhe von 144.800 €. Der Steuersatz beträgt 23%, so daß eine Erbschaftsteuer in Höhe von 33.304 € anfällt.

Steuerbelastung nach neuem Recht (bis 2009)
150.000 €-20.000 € ergibt einen zu versteuernden Erwerb
130.000 € bei einem Steuersatz von 30 %. Daraus folgt eine Erbschaftsteuer in Höhe 39.000 €.

Wie sehen die Steuersätze derzeit aus?

Die vorherige CDU/CSU-SPD-Regierung hatte sich darauf verständigt, die Besteuerungssätze in der Steuerklasse I nicht zu senken, sondern lediglich die Tarifstufen (also die Grenze, ab der ein höherer Steuersatz gilt) nach oben hin etwas zu „glätten“. Auch dies führt aber für Beschenkte und Erben in der Steuerklasse I häufig zu einer weiteren Steuerersparnis.
So sehen die derzeitgen Steuersätze aus:
 

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich

 

Steuerklasse

 

I

II

III

                           75.000 €

7%

30%

30%

                         300.000 €

11%

30%

30%

                         600.000 €

15%

30%

30%

                       6.000.000 €

19%

30%

30%

                     13.000.000 €

23%

50%

50%

                     26.000.000 €

27%

50%

50%

 und darüber

30%

50%

50%

 

Gerade hier setzt der Gesetzesentwurf der neuen Bundesregierung aus CDU/CSU und FDP an: Künftig soll wieder zwischen Erwerbern der Steuerklasse II und III unterschieden werden und in der Steuerklasse II sollen günstigere Sätze angewandt werden. Geplant sind folgende Steuersätze:

 

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich

 

Steuerklasse

 

I

II

III

                           75.000 €

7%

15%

30%

                         300.000 €

11%

20%

30%

                         600.000 €

15%

25%

30%

                       6.000.000 €

19%

30%

30%

                     13.000.000 €

23%

35%

50%

                     26.000.000 €

27%

40%

50%

 und darüber

30%

43%

50%


Wie sieht es mit anderen Verwandten und „sonstigen Personen“ aus?

Sie sehen in der Tabelle der Steuersätze, daß die Personen der Steuerklasse II (Schwiegerkinder und –eltern, direkt verwandte Nichten und Neffen, Geschwister, Eltern bei Schenkungen u.a.) sowie die „sonstigen Personen“ (Steuerklasse III) künftig identisch besteuert werden! Auch der Freibetrag ist für beide Steuerklassen einheitlich auf 20.000 € (vormals 10.300 € bzw. 5.200 €) erhöht worden.

Mit anderen Worten macht es keinen Unterschied mehr, ob der Beschenkte oder Erbe zur Steuerklasse II oder III zählt: Die Unterscheidung wird faktisch überflüssig.

Einzig die eingetragenen Lebenspartnerschaften sollen begünstigt werden: Zwar bleibt es hier bei einer Besteuerung in der Steuerklasse III, jedoch soll künftig ein Freibetrag von 500.000 € eingeräumt werden (vormals 5.200 €).

Beispiel:
Magda und Max sind beide verwitwet und leben seit 20 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Heiraten möchten sie nicht. Zusammen haben sie ein Wertpapierdepot im Wert von 300.000 € angespart. Wie sieht die Steuerbelastung aus, wenn Max verstirbt?

Steuerbelastung nach altem Recht
150.000 €(hälftiger Wert des Depots)- 5.200 € (Freibetrag) ergibt einen zu versteuernden Erwerb in Höhe von 144.800 €. Der Steuersatz beträgt 23%, so daß eine Erbschaftsteuer in Höhe von 33.304 € anfällt.

Steuerbelastung nach geplantem Recht
150.000 €-20.000 € ergibt einen zu versteuernden Erwerb 130.000 € bei einem Steuersatz von 30 %. Daraus folgt eine Erbschaftsteuer in Höhe 39.000 €


Ab wann gilt das neue Recht?

Das neue Recht gilt für Schenkungen stichtagsbezogen ab 1.1.2009. Ein „Wahlrecht“ zwischen alten und neuem Recht gilt für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis Inkrafttreten der neuen Regelung nur bei Erbfällen.


Wie werden Immobilien künftig bewertet?

Ausgangspunkt für die notwendigen Änderungen war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach u.a. die derzeitige Wertermittlung bei Immobilien verfassungswidrig ist. Künftig soll nun die Wertermittlung "in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung durch Rechtsverordnung typisierend geregelt" werden.

Hinsichtlich der “Begünstigung” von “Familienwohnheimen” sind weiterhin einige Fragen für die praktische Anwendung offen geblieben.


Wie sieht es mit Betriebsvermögen aus?

Auch im Bereich des Betriebsvermögens sind die Änderungen gravierend - allerdings nicht nur zum Vorteil der Erben und Übernehmer. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollen sich hier Änderungen zum Vorteil der Unternehmer ergeben..


Müssen Sie handeln?

Das hängt von vielen individuellen Faktoren ab, wie z.B. Verwandschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem (bzw. Erbe und künftigem Erblasser) und der Art des Vermögens, das übertragen oder vererbt werden soll.
Beachten Sie aber auch, daß steuerliche Überlegungen stets nur der zweite Schritt einer Nachfolgeplanung und Nachlaßgestaltung sein können: In einem ersten Schritt muß geprüft werden, ob die Übertragung wirtschaftlich sinnvoll ist: Können Sie ohne den verschenkten Gegenstand auch in Fällen der Not Ihr Leben finanzieren wie zuvor?

Lassen Sie sich von einem spezialisierten und erfahrenen Fachanwalt beraten.

Vertrauen Sie keinem selbsternannten “Fachmann”, der Erbschaftsteuer mit zwei "s" schreibt...

Erbschaftsteuerreform 2008 - Vermögen bewahren - RA und FA ErbR Stephan Rißmann