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Testamentsvollstreckung

Testamentvollstreckung


Die Testamentsvollstreckung ist richtig eingesetzt - fast- ein Allheilmittel, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses zu gewährleisten.


In vielen Ländern erhält der Erbe den Nachlaß sogar erst von einem vorläufigen Verwalter (vergleichbar mit dem Testamentsvollstrecker) und kann über den Nachlaß vorher nicht verfügen.

Bei minderjährigen Erben ist Testamentsvollstreckung geradezu ein “Muß”, aber auch wenn mehrere Erben vorhanden sind und anzunehmen ist, daß beispielsweise aufgrund räumlicher Entfernung der Erben eine Verteilung des Nachlasses nicht problemlos wird erfolgen können.

Rechtsanwalt Rißmann ist durch die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) zusätzlich ausgebildeter und geprüfter Testamentsvollstrecker. Er wird in der Liste der Testamentsvollstrecker der DVEV geführt, die allen Nachlaßgerichten in Deutschland vorliegt. Er wurde außerdem von der DVEV als “Spezialist im Erbrecht” zertifiziert und ist Fachanwalt für Erbrecht.

 

Beratungen von Testamentsvollstreckern bei der Ausübung ihres Amtes, bei Auseinander- setzungen mit Testamentsvollstreckern aber selbstverständlich auch die Testamentsvoll- streckung selbst, gehören daher  zu den Tätigkeiten von Rechtsanwalt Rißmann. 

Die Gebühren eines professionellen Testamentsvollstreckers sind wesentlich geringer als die Kosten einer Auseinan- dersetzung in der Erbengemeinschaft. Sie betragen sogar lediglich nur ein Bruchteil dessen, was anderweitig in der Welt für vergleichbare Tätigkeiten berechnet wird. Wohl die sinnvollste Möglichkeit die Testaments- vollstreckervergütung festzulegen ist die “Neue Rheinische Tabelle” (Empfehlung des Deutschen Notarvereins). Hier werden auch  Umfang und Dauer der Testamentsvollstreckung berücksichtigt, so daß für beide Seiten eine faire Vergütung ermittelt werden kann. Zur Vermeidung von Zweifelsfragen und Streit in der Erbengemein- schaft sollten Sie daher in Ihrem Testament auf die “Neue Rheinische Tabelle” Bezug nehmen.